93 Daran kann nicht mehr festgehalten werden. Dem Richter, der den Verur- teilten für das zweitbegangene Delikt bereits mit einer Strafe belegt hat, sollte es nicht mehr anstehen, nochmals von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die neue Tat noch als «leicht» zu gelten hat. Denn durch die Bestimmung eines Strafmasses sollte in der Regel über die Schwere der neuen Tat ja schon entschieden sein.