vgl. auch BGE 117 IV 100 f.). Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden be- half sich in seiner bisherigen Praxis denn auch mit einer engen Anlehnung an die Dauer der ausgesprochenen Strafe und hielt sich vorwiegend an die Regel, dass eine Strafe bis zu drei Monaten Gefängnis als «leicht» angese- hen werden kann (vgl. PKG 1972 Nr. 34 mit Argumenten, weshalb eine dreimonatige Freiheitsstrafe vorzuziehen ist). Zusätzlich zu diesem objekti- ven Anhaltspunkt verlangte der Kantonsgerichtsausschuss aber auch eine Untersuchung in subjektiver Hinsicht; die Frage, ob ein «leichter» Fall vorliegt, war demnach - im Gefolge der bundesgerichtlichen Praxis - stets auch einzelfallbezogen zu stellen. Dies