So ging die bundesge- richtliche Praxis bis vor kurzem davon aus, dass die Qualifizierung zum leichten Fall «nicht allein von der Art und Dauer der erneut ausgesproche- nen Strafe», sondern von der «Gesamtheit der Tatumstände» abhänge: «Der Richter muss anhand aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles prüfen, ob der neuen Tat ein leichtes oder ein nicht mehr leicht zu nehmendes Verschulden zugrunde liegt und ob allenfalls aussergewöhnli- che Umstände in Betracht zu ziehen sind» (BGE 102 IV 232; vgl. auch BGE 117 IV 100, 109 IV 90).