Nur ausnahmsweise ist ein Verzicht auf den Widerruf zulässig, und zwar unter der Voraussetzung, dass einerseits ein leichter Fall und anderseits begründete Bewährungsaussicht angenommen werden kann. Die beiden Tatbestandselemente müssen kumu- lativ erfüllt sein, und es steht dem Richter unter Wahrung pflichtgemässen Ermessens weiterhin frei, vom Verzicht auf den Widerruf der Erststrafe abzusehen («Kann»- Vorschrift; mit Hinweisen Albrecht, in: BJM 1975 63; Strathenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band 2, Bern 1989, § 4 N 138; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Art. 41 N 56).