91 b) Daraus geht vorerst einmal hervor, dass, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut ein Verbrechen oder Vergehen begeht, der Widerruf der Erststrafe den Normalfall darstellt. Nur ausnahmsweise ist ein Verzicht auf den Widerruf zulässig, und zwar unter der Voraussetzung, dass einerseits ein leichter Fall und anderseits begründete Bewährungsaussicht angenommen werden kann.