Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als achtzehn Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Delikten abgehalten; falls der Strafvollzug aufgeschoben wird, muss der Richter dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren bestimmen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen oder täuscht er das auf ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise, so muss der Richter die Strafe vollziehen lassen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Davon kann der Richter gestützt auf Art.