Dem erwidert der Angeklagte, dass ein leichter Fall nach kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel anzunehmen sei, wenn die Strafe für die neue Tat drei Monate Gefängnis nicht übersteige. Zudem prognostiziert er sich auch eine begründete Aussicht auf Bewährung mit der hauptsächlichen Begründung, dass er haftungewohnt sei und daher durch den Vollzug der im angefochtenen Urteil unbedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 55 Tagen bereits genügend gewarnt werde. 3. a) Gemäss Art.