Dagegen spreche allein schon der besonders enge Zusammenhang zwischen der früheren und der zu beurteilenden Straftat, das erneute Fahren in angetrunkenem Zustand, was in bisheriger Lehre und Rechtsprechung verschiedentlich sogar als exemplarischer Widerrufsfall angeführt worden sei. Dem erwidert der Angeklagte, dass ein leichter Fall nach kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel anzunehmen sei, wenn die Strafe für die neue Tat drei Monate Gefängnis nicht übersteige.