Aus den Erwägungen: 2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden richtet sich einzig gegen den Verzicht der Vorinstanz, den mit Strafmandat vom 12. März 1991 gewährten bedingten Strafvollzug für die Gefängnisstrafe von 16 Tagen zu widerrufen. In ihrer Begründung führt sie aus, dass bei W ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht vorliege. Dagegen spreche allein schon der besonders enge Zusammenhang zwischen der früheren und der zu beurteilenden Straftat, das erneute Fahren in angetrunkenem Zustand, was in bisheriger Lehre und Rechtsprechung verschiedentlich sogar als exemplarischer Widerrufsfall angeführt worden sei.