{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-28_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf1efd06251d52fd5e44350821588592c536144e62e52e402fbbe8cf9f9e2678edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf1efd06251d52fd5e44350821588592c536144e62e52e402fbbe8cf9f9e2678edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_28", "Checksum": "f6498151958f19e9b3d37dea326f3557"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:01", "Checksum": "429c95feaea43d48e2cb47c232a47978", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 28\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 95\nnicht erreicht, ist das neue Delikt von W. ein leichter Fall im Sinne von\nArt. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB.\nZu beurteilen ist nun, ob für das künftige Verhalten des\nVerurteilten eine günstige Prognose gestellt werden kann, ob also\nCharakter und Vorle- ben des Verurteilten die Bewährung erwarten\nlassen. Vorerst steht in diesem Zusammenhang einmal fest, dass sich der\nVerurteilte im strassenverkehrs- rechtlichen Rückfall befindet. W ist\nerst vor gut 20 Monaten das letzte (und erste) Mal wegen Fahrens in\nangetrunkenem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 16\nTagen und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt worden. Es ist demnach\ndavon auszugehen, dass ihn diese Strafe nur wenig zu warnen\nvermochte. Dies umso mehr, als er sich an jenem 22. Dezember 1992\nnicht in einer Zwangslage befand und, obwohl er mit seinem Auto\nunterwegs war und noch von Chur nach Hause zu fahren hatte, sich\nallem Anschein nach ohne besondere Bedenken zu einer kleineren\nPintenkehr in Chur entschloss. Die Wirkungen des konsumierten\nAlkohols waren ihm angesichts der eigenen Erfahrung und der\neindringlichen Warnungen in den Medien mit Gewissheit bekannt, so\ndass er sich ohne Zweifel ein bedeuten- des Mass an Hemmungs- und\nRücksichtslosigkeit vorwerfen lassen muss. In dieser Hinsicht ist wohl\ndavon auszugehen, dass W. einer nachdrücklichen Zurechtweisung\nbedarf, um (wieder) auf den automobilistisch rechten Weg zu finden.\nEine erneute bloss bedingte Gefängnisstrafe in Verbindung mit dem\nadministrativrechtlichen Entzug des Fahrausweises würden diesen\nEindruck nur schwerlich zu hinterlassen vermögen. Immerhin kann\ndavon ausgegangen werden, dass W. durch diesen zweiten Vorfall nun\naber doch geprägt werden wird, da ihm die Rechtswohltat des\nbedingten Strafvollzu- ges für sein erneutes Delinquieren nicht mehr\ngewährt worden ist. Diesen Umstand, dass nämlich die zweite Strafe\nvollzogen wird, darf der Kantons- gerichtsausschuss bei der\nPrognosestellung miteinbeziehen (RS 1988\nNr. 332; Trechsel, a.a.O., 41 N 56). W. ist zudem haftungewohnt, so\ndass ihn die 55tägige Gefängnisstrafe zweifellos beeindrucken wird.\nVielleicht mag er sich zusätzlich sogar deshalb vor weiterem\nDelinquieren vorsehen, weil sein Vater und ein Schwager in einer\nStrafanstalt berufstätig sind. Schwer ins Gewicht fällt dann aber auch\nder hinzukommende 14monatige Führerausweisentzug. Stellt die\nuneingeschränkte Fahrberechtigung für den Verurteilten doch allein\nschon aufgrund seines Arbeitsweges eine erheb- liche Erleichterung dar,\ndie er künftig stark vermissen wird. Es bestehen demnach durchaus\nAussichten, dass der Verurteilte seine Lehre nun endgül- tig ziehen wird.\nIn beschränktem Ausmass vermag dies schlussendlich auch der gute Ruf\n96\nzu bekräftigen, den W. sowohl an seinem Wohnort als auch am\nArbeitsplatz geniesst. Abschliessend ist demnach unter Würdigung\naller Umstände von einem Grenzfall auszugehen; vor allem angesichts\nder Tatsa- che, dass W. die zweite Strafe nun verbüssen muss, bestehen\naber doch mehr\n\n97\nals nur vage Hoffnungen, dass sich der Verurteilte inskünftig bewähren\nwerde. Ein Bedarf, die 16tägige Erststrafe zusätzlich vollziehen zu\nlassen, ist demnach nicht anzunehmen. Der Verzicht der Vorinstanz, die\nam 12. März 1991 ausgesprochene Gewährung des bedingten\nStrafvollzuges für die 16 Tage Gefängnis zu widerrufen, erfolgte somit\nrechtens. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.\nSB 74/93 Urteil vom 12. Januar 1994\n\n29 -Verteidigung (Art. 76a, Art. 102 StPO); Strafmandatsverfahren (Art. 170ff. StPO).\n- Zuordnung des Strafmandatsverfahrens zum Gerichtsverfahren, wo als privater Verteidiger jede handlungsfähige, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende,\neinen guten Leumund geniessende natürliche Person -\nanders als im Untersuchungsverfahren, wo als private\nVerteidiger nur Inhaber des bündnerischen Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte zugelassen sind - auftreten kann.\n- Gültigkeit der von der Sekretärin des Angeschuldigten\nunterzeichneten Einsprache gegen ein Strafmandat\n(Art. 174 StPO).\n\nErwägungen:\n2. Art. 76a Abs. 3 StPO verlangt von einem im\nUntersuchungsver- fahren tätig werdenden Verteidiger, dass er sich als\nInhaber des bündneri- schen Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte\noder mit einer vom Justiz- und Polizeidepartement erlassenen\nErmächtigung für Rechtsvertreter und Rechtspraktikanten zum\nAuftreten vor Gericht ausweist. Demgegenüber stellt Art. 102 Abs. 2\nStPO für das Gerichtsverfahren weniger strenge An- forderungen. Zwar\nkann als amtlicher Verteidiger nur eine Person mit dem kantonalen\nFähigkeitsausweis für Rechtsanwälte oder einer Ermächtigung des\nJustiz- und Polizeidepartementes für Rechtsvertreter und Rechtspraktikanten fungieren; für einen freigewählten Verteidiger gelten diese\nVoraus- setzungen indessen nicht. Dieser muss lediglich handlungsfähig\nsein, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen und einen guten\nLeumund genies- sen. Im übrigen kann nur eine natürliche Person als\nVerteidiger gewählt\nwerden (PKG 1987 Nr. 47).\n3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage,\nob die Sekretärin für den Angeschuldigten die Einsprache\n\n95\nunterzeichnen und ob der Kreispräsident allenfalls die Einsprache als\nungültig bezeichnen durfte. Entscheidend für die Beantwortung dieser\nFrage ist, ob das Straf-\n\n96\n"}