{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-28_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf1efd06251d52fd5e44350821588592c536144e62e52e402fbbe8cf9f9e2678edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf1efd06251d52fd5e44350821588592c536144e62e52e402fbbe8cf9f9e2678edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_28", "Checksum": "f6498151958f19e9b3d37dea326f3557"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:01", "Checksum": "429c95feaea43d48e2cb47c232a47978", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 28\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 93\nDaran kann nicht mehr festgehalten werden. Dem Richter, der den\nVerur- teilten für das zweitbegangene Delikt bereits mit einer Strafe\nbelegt hat, sollte es nicht mehr anstehen, nochmals von Fall zu Fall zu\nentscheiden, ob die neue Tat noch als «leicht» zu gelten hat. Denn durch\ndie Bestimmung eines Strafmasses sollte in der Regel über die Schwere\nder neuen Tat ja schon entschieden sein. Und die objektiven und\nsubjektiven Umstände, soweit sie das Verschulden und damit\nschlussendlich die Strafe für das spätere Delikt beeinflussen konnten,\nsind dabei bereits miteinbezogen (vgl. Art. 63 StGB; Strathenwerth,\na.a.O., § 4 N 137). Es erscheint deshalb nicht hinderlich, für die\nBeurteilung eines «leichten» Falles grundsätzlich auf ein bestimmtes\nStrafmass abzustellen und die Grenze in Anlehnung an die bisherige\nPraxis des Kantonsgerichtsausschusses und in Übereinstimmung mit der\njüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bei\nFreiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzunehmen (vgl. PKG 1972 Nr.\n34; BGE 117 IV 97 ff.). Konsequenterweise sind diesbezügliche\nAusnahmen dann nur mehr mög- lich, soweit besondere subjektive oder\nobjektive Umstände nicht schon für den Schuldspruch oder die\nBemessung der Strafe bestimmend waren (vgl. mit Kasuistik BGE 117\nIV 97 ff., v.a. 101 ff.).\nDavon verschieden ist die Frage, ob beim Verurteilten eine\nbe- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Der Richter hat\ndemnach zusätzlich eine Prognose über das künftige Verhalten des\nVerurteilten zu stellen, wobei nach konstanter Lehre und\nRechtsprechung auf die gleichen Umstände abzustellen ist wie beim\nPrognoseentscheid gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB (BGE 98 IV 78f.;\nTrechsel, a.a.O., Art. 41 N 56). Die Prognose muss demnach den\nSchluss erlauben, der Verurteilte werde sich dauernd, nicht nur\nwährend der Probezeit, bewähren. Wenn Umstände, wie z. B. erneutes\nVerüben eines gleichartigen Delikts (nicht nur die Schwe- re der Tat,\nsondern auch), die Bewährungsaussichten berühren, sind sie deshalb\nunter diesem Aspekt zu würdigen, und zwar auch wenn der Fall an\nsich ein leichter wäre.\nc) Vorliegendenfalls wurde W. für seine neue Tat mit einem\nFrei- heitsentzug von 55 Tagen bestraft. Diese Strafe wurde aufgrund\neines verkehrsrechtlichen Rückfalls, erneutes Fahren in angetrunkenem\nZustand, gesprochen. Angesichts der klaren Sachverhaltslage und unter\nWürdigung der gesamten Umstände kann - was im übrigen als\nNormalfall zu gelten hat\n- davon ausgegangen werden, dass die verhängte Freiheitsstrafe alle\nrecht- lich relevanten Tatumstände und damit insbesondere auch die\nSchwere des Verschuldens von W. miterfasst. Es sind demnach keine\n94\nausnahmsweisen Anhaltspunkte ersichtlich, wonach das in casu\nfestgesetzte Strafmass für die Beurteilung des leichten Falles nicht\nbeiziehbar sein sollte. Da aber die verhängte Strafe von 55 Tagen die\naufgrund neuerer Rechtsprechung grund- sätzlich anzunehmende\nschematische Grenze von drei Monaten bei weitem\n\n"}