{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-28_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf1efd06251d52fd5e44350821588592c536144e62e52e402fbbe8cf9f9e2678edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf1efd06251d52fd5e44350821588592c536144e62e52e402fbbe8cf9f9e2678edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_28", "Checksum": "f6498151958f19e9b3d37dea326f3557"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:01", "Checksum": "429c95feaea43d48e2cb47c232a47978", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 28\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n c) Strafrechtliche Berufungen\n\n28 - Widerruf des bedingten Strafvollzugs; leichter Fall\n(Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB).\n- Ein leichter Fall ist in der Regel bei Freiheitsstrafen bis\nzu drei Monaten anzunehmen.\n- Zur Voraussetzung der begründeten Aussicht auf Bewährung.\n\nAus den Erwägungen:\n2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden richtet sich\neinzig gegen den Verzicht der Vorinstanz, den mit Strafmandat vom 12.\nMärz 1991 gewährten bedingten Strafvollzug für die Gefängnisstrafe von 16\nTagen zu widerrufen. In ihrer Begründung führt sie aus, dass bei W ein\nleichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht vorliege. Dagegen spreche allein schon der besonders enge Zusammenhang zwischen der\nfrüheren und der zu beurteilenden Straftat, das erneute Fahren in angetrunkenem Zustand, was in bisheriger Lehre und Rechtsprechung verschiedentlich sogar als exemplarischer Widerrufsfall angeführt worden sei.\nDem erwidert der Angeklagte, dass ein leichter Fall nach kantonaler\nund bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel anzunehmen sei,\nwenn die Strafe für die neue Tat drei Monate Gefängnis nicht übersteige.\nZudem prognostiziert er sich auch eine begründete Aussicht auf Bewährung\nmit der hauptsächlichen Begründung, dass er haftungewohnt sei und daher\ndurch den Vollzug der im angefochtenen Urteil unbedingt ausgesprochenen\nGefängnisstrafe von 55 Tagen bereits genügend gewarnt werde.\n3. a) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer\nFreiheitsstrafe von nicht mehr als achtzehn Monaten aufgeschoben werden,\nwenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde\ndadurch von weiteren Delikten abgehalten; falls der Strafvollzug aufgeschoben wird, muss der Richter dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis\nfünf Jahren bestimmen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Begeht der Verurteilte\nwährend der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen oder täuscht er das\nauf ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise, so muss der Richter die Strafe\nvollziehen lassen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Davon kann der Richter\ngestützt auf Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in leichten Fällen absehen, wenn\nbegründete Aussicht auf Bewährung besteht.\n\n91\nb) Daraus geht vorerst einmal hervor, dass, wenn der Verurteilte\nwährend der Probezeit erneut ein Verbrechen oder Vergehen begeht,\nder Widerruf der Erststrafe den Normalfall darstellt. Nur ausnahmsweise\nist ein Verzicht auf den Widerruf zulässig, und zwar unter der\nVoraussetzung, dass einerseits ein leichter Fall und anderseits\nbegründete Bewährungsaussicht angenommen werden kann. Die beiden\nTatbestandselemente müssen kumu- lativ erfüllt sein, und es steht dem\nRichter unter Wahrung pflichtgemässen Ermessens weiterhin frei, vom\nVerzicht auf den Widerruf der Erststrafe abzusehen («Kann»-\nVorschrift; mit Hinweisen Albrecht, in: BJM 1975 63;\nStrathenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band 2,\nBern\n1989, § 4 N 138; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,\nKurzkommentar, Zürich 1989, Art. 41 N 56).\nWelche Kriterien eine Straftat als «leicht» erscheinen lassen,\nist in Lehre und Rechtsprechung seit langem kontrovers. So ging die\nbundesge- richtliche Praxis bis vor kurzem davon aus, dass die\nQualifizierung zum leichten Fall «nicht allein von der Art und Dauer\nder erneut ausgesproche- nen Strafe», sondern von der «Gesamtheit\nder Tatumstände» abhänge:\n«Der Richter muss anhand aller objektiven und subjektiven Umstände des\nEinzelfalles prüfen, ob der neuen Tat ein leichtes oder ein nicht mehr\nleicht zu nehmendes Verschulden zugrunde liegt und ob allenfalls\naussergewöhnli- che Umstände in Betracht zu ziehen sind» (BGE 102 IV\n232; vgl. auch BGE 117 IV 100, 109 IV 90). In der Lehre wurde diese\nPraxis indes vornehmlich mit den Argumenten kritisiert, dass dadurch\nweder ein als grober Richtwert zu beachtendes Strafmass noch auch nur\ndie aussergewöhnlichen Umstände näher konkretisiert würden und <dass\nsich in der kantonalen Praxis deshalb ein erhebliches Mass an\nRechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit breitschlagen würde (mit\nHinweisen Strathenwerth, a.a.O., § 4 N 136; vgl. auch BGE 117 IV 100\nf.). Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden be- half sich in seiner\nbisherigen Praxis denn auch mit einer engen Anlehnung an die Dauer\nder ausgesprochenen Strafe und hielt sich vorwiegend an die Regel, dass\neine Strafe bis zu drei Monaten Gefängnis als «leicht» angese- hen\nwerden kann (vgl. PKG 1972 Nr. 34 mit Argumenten, weshalb eine\ndreimonatige Freiheitsstrafe vorzuziehen ist). Zusätzlich zu diesem\nobjekti- ven Anhaltspunkt verlangte der Kantonsgerichtsausschuss aber\nauch eine Untersuchung in subjektiver Hinsicht; die Frage, ob ein\n«leichter» Fall vorliegt, war demnach - im Gefolge der\nbundesgerichtlichen Praxis - stets auch einzelfallbezogen zu stellen. Dies\n92\nführte nach bisheriger Rechtspre- chung regelmässig zur Verneinung\neines «leichten» Falles, wenn ein beson- ders enger Zusammenhang mit\nder früheren Tat bestand, wie z.B. erneutes Fahren in angetrunkenem\nZustand oder Begehung der neuen Tat kurz nach Verurteilung (PKG 1972\nNr. 34, aber auch Nr. 36; Urteil vom 2. September 1992 i.S. Thomas\nMugwyler, SB 12/92; g.M. Trechsel, a.a.O., Art. 41 N 55).\n\n"}