c) Strafrechtliche Berufungen 28 - Widerruf des bedingten Strafvollzugs; leichter Fall (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). - Ein leichter Fall ist in der Regel bei Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzunehmen. - Zur Voraussetzung der begründeten Aussicht auf Be- währung. Aus den Erwägungen: 2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden richtet sich einzig gegen den Verzicht der Vorinstanz, den mit Strafmandat vom 12. März 1991 gewährten bedingten Strafvollzug für die Gefängnisstrafe von 16 Tagen zu widerrufen. In ihrer Begründung führt sie aus, dass bei W ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht vorliege. Dage- gen spreche allein schon der besonders enge Zusammenhang zwischen der früheren und der zu beurteilenden Straftat, das erneute Fahren in angetrun- kenem Zustand, was in bisheriger Lehre und Rechtsprechung verschiedent- lich sogar als exemplarischer Widerrufsfall angeführt worden sei. Dem erwidert der Angeklagte, dass ein leichter Fall nach kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel anzunehmen sei, wenn die Strafe für die neue Tat drei Monate Gefängnis nicht übersteige. Zudem prognostiziert er sich auch eine begründete Aussicht auf Bewährung mit der hauptsächlichen Begründung, dass er haftungewohnt sei und daher durch den Vollzug der im angefochtenen Urteil unbedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 55 Tagen bereits genügend gewarnt werde. 3. a) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als achtzehn Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Delikten abgehalten; falls der Strafvollzug aufgescho- ben wird, muss der Richter dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren bestimmen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen oder täuscht er das auf ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise, so muss der Richter die Strafe vollziehen lassen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Davon kann der Richter gestützt auf Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in leichten Fällen absehen, wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht. 91 b) Daraus geht vorerst einmal hervor, dass, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut ein Verbrechen oder Vergehen begeht, der Widerruf der Erststrafe den Normalfall darstellt. Nur ausnahmsweise ist ein Verzicht auf den Widerruf zulässig, und zwar unter der Voraussetzung, dass einerseits ein leichter Fall und anderseits begründete Bewährungsaussicht angenommen werden kann. Die beiden Tatbestandselemente müssen kumu- lativ erfüllt sein, und es steht dem Richter unter Wahrung pflichtgemässen Ermessens weiterhin frei, vom Verzicht auf den Widerruf der Erststrafe abzusehen («Kann»- Vorschrift; mit Hinweisen Albrecht, in: BJM 1975 63; Strathenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band 2, Bern 1989, § 4 N 138; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommen- tar, Zürich 1989, Art. 41 N 56). Welche Kriterien eine Straftat als «leicht» erscheinen lassen, ist in Lehre und Rechtsprechung seit langem kontrovers. So ging die bundesge- richtliche Praxis bis vor kurzem davon aus, dass die Qualifizierung zum leichten Fall «nicht allein von der Art und Dauer der erneut ausgesproche- nen Strafe», sondern von der «Gesamtheit der Tatumstände» abhänge: «Der Richter muss anhand aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles prüfen, ob der neuen Tat ein leichtes oder ein nicht mehr leicht zu nehmendes Verschulden zugrunde liegt und ob allenfalls aussergewöhnli- che Umstände in Betracht zu ziehen sind» (BGE 102 IV 232; vgl. auch BGE 117 IV 100, 109 IV 90). In der Lehre wurde diese Praxis indes vornehmlich mit den Argumenten kritisiert, dass dadurch weder ein als grober Richtwert zu beachtendes Strafmass noch auch nur die aussergewöhnlichen Umstände näher konkretisiert würden und