8). Nach dem Gesagten ist der rechtskräftige österreichische Zahlungsbefehl - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - als gerichtliche Entschei- dung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 des Voll- streckungsvertrages zu qualifizieren. RB 25/94 Urteil vom 3. August 1994 90