4b und c mit Hinweisen auf die österreichi- sche Literatur) . Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Kläger bei einer Forderung unter ÖS 30 000.- - sofern nicht eine mandatsfähige Urkunde im Sinne von § 548 öZPO vorliegt (vgl. § 448 Abs. 1 öZPO) - gar keine Möglichkeit hat, das ordentliche Verfahren zu ergreifen; ein entsprechendes Begehren würde von Amtes wegen in das Mahnverfahren verwiesen (Bun- desamt für Justiz, a.a.O, 137, Erw. 8).