89 b) In der Schweiz finden sich zur Natur des österreichischen Zah- lungsbefehls nach § 448 ff. öZPO zwei publizierte Urteile sowie eine Mei- nungsäusserung des Bundesamtes für Justiz: Die Camera di cassazione civile des Tessiner Appellationshofes hat in einem Entscheid vom 18. Mai 1976 dem österreichischen Zahlungsbefehl die Eigenschaft einer gerichtli- chen Entscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Vollstreckungsvertrag abge- sprochen, weil vom erlassenden Gericht keine Feststellungen betreffend die Forderung getroffen worden seien (Rep. 1977, 232).