Der Zahlungsbefehl wird allerdings nicht erlassen, wenn die Klage zurückzuweisen ist (§ 448 Abs. 2 Ziff. 1 öZPO); wenn die Forderung offenkundig oder nach den Angaben in der Klage nicht klagbar ist, noch nicht fällig oder von einer Gegenleistung abhängig ist sowie wenn der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist (§ 448 Abs. 2 Ziff. 2 öZPO). Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten eine Einspruchsfrist von 14 Tagen zu (§ 451 öZPO). Mit rechtzeitiger Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl ausser Kraft, und es findet das ordentliche Verfahren vor Bezirksgericht statt (§ 452 Abs. 1 und 2 öZPO).