der österreichischen Zivilprozessordnung; nachstehend öZPO) eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 Vollstreckungsvertrag darstellt. a) Das erwähnte Mahnverfahren lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Begehrt ein Kläger die Zahlung eines ÖS 30 000.- nicht übersteigenden Geldbetrages, so hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen (§ 448 Abs. 1 öZPO). Der Zahlungsbefehl wird allerdings nicht erlassen, wenn die Klage zurückzuweisen ist (§ 448 Abs. 2 Ziff.