Ob dieser Zahlungsbefehl in der Schweiz vollstreckt werden kann, beurteilt sich - da Österreich das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch nicht ratifiziert hat (vgl. Art. 54 Abs. 1 Lugano-Übereinkommen) - nach dem bilateralen Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. Dezember 1960 (SR 0.276.191.632; nachstehend Vollstreckungsvertrag). 2. Vorab ist umstritten, ob ein im österreichischen Mahnverfahren ergangener Zahlungsbefehl (§ 448 ff. der österreichischen Zivilprozessordnung;