Aus den Erwägungen: 1. Als Rechtsöffnungstitel wird im vorliegenden Verfahrer ein österreichischer Zahlungsbefehl vorgelegt, welcher gemäss einer Bestätigung des Bezirksgerichts Kufstein seit 19. Oktober 1993 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Ob dieser Zahlungsbefehl in der Schweiz vollstreckt werden kann, beurteilt sich - da Österreich das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch nicht ratifiziert hat (vgl. Art.