{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-27_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eead7c33edffed7ce0b420678d402e4723d7ed215626bf8d5fb1dd17fd5ae900edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eead7c33edffed7ce0b420678d402e4723d7ed215626bf8d5fb1dd17fd5ae900edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_27", "Checksum": "4bc2947ccd0aed9fd673b962c306c6cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:14", "Checksum": "0b2d32730e8c54a981ed41b64d11362d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 27\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n b) Rechtsöffnungsbeschwerden\n\n27 - Österreichischer Zahlungsbefehl als definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 3 Sch KG; Art. 1 des\nVertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und\nder Republik Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen).\n\nAus den Erwägungen:\n1. Als Rechtsöffnungstitel wird im vorliegenden Verfahrer ein österreichischer Zahlungsbefehl vorgelegt, welcher gemäss einer Bestätigung des\nBezirksgerichts Kufstein seit 19. Oktober 1993 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Ob dieser Zahlungsbefehl in der Schweiz vollstreckt werden kann,\nbeurteilt sich - da Österreich das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in\nZivil- und Handelssachen noch nicht ratifiziert hat (vgl. Art. 54 Abs. 1\nLugano-Übereinkommen) - nach dem bilateralen Staatsvertrag zwischen\nder Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. Dezember 1960 (SR 0.276.191.632;\nnachstehend Vollstreckungsvertrag).\n2. Vorab ist umstritten, ob ein im österreichischen Mahnverfahren\nergangener Zahlungsbefehl (§ 448 ff. der österreichischen Zivilprozessordnung; nachstehend öZPO) eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von\nArt. 1 Abs. 1 beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 Vollstreckungsvertrag darstellt.\na) Das erwähnte Mahnverfahren lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Begehrt ein Kläger die Zahlung eines ÖS 30 000.- nicht übersteigenden Geldbetrages, so hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche\nVerhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen (§ 448 Abs. 1\nöZPO). Der Zahlungsbefehl wird allerdings nicht erlassen, wenn die Klage\nzurückzuweisen ist (§ 448 Abs. 2 Ziff. 1 öZPO); wenn die Forderung offenkundig oder nach den Angaben in der Klage nicht klagbar ist, noch nicht\nfällig oder von einer Gegenleistung abhängig ist sowie wenn der Beklagte\nunbekannten Aufenthalts ist (§ 448 Abs. 2 Ziff. 2 öZPO). Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten eine Einspruchsfrist von 14 Tagen zu (§ 451\nöZPO). Mit rechtzeitiger Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl\nausser Kraft, und es findet das ordentliche Verfahren vor Bezirksgericht\nstatt (§ 452 Abs. 1 und 2 öZPO).\n\n89\nb) In der Schweiz finden sich zur Natur des österreichischen\nZah- lungsbefehls nach § 448 ff. öZPO zwei publizierte Urteile sowie\neine Mei- nungsäusserung des Bundesamtes für Justiz: Die Camera di\ncassazione civile des Tessiner Appellationshofes hat in einem Entscheid\nvom 18. Mai 1976 dem österreichischen Zahlungsbefehl die Eigenschaft\neiner gerichtli- chen Entscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 1\nVollstreckungsvertrag abge- sprochen, weil vom erlassenden Gericht\nkeine Feststellungen betreffend die Forderung getroffen worden seien\n(Rep. 1977, 232). Demgegenüber qualifi- zieren sowohl die\nRekurskammer des Kantonsgerichts St. Gallen in einem Urteil vom 2.\nJuni 1988 (SJZ 86 [1990], 104f.; GVP 1988 Nr. 85) als auch das\nBundesamt für Justiz (VPB/JAAC 52 [1986], Nr. 23 S. 134 ff.) den\nösterreichischen Zahlungsbefehl mit überzeugender Begründung als gerichtliche Entscheidung im vorerwähnten Sinne: Anders als der\nschweizeri- sche Zahlungsbefehl - welcher nur betreibungsrechtliche\nWirkung zeigt - erwächst der österreichische Zahlungsbefehl nach\nunbenütztem Ablauf der Einspruchsfrist in formelle und materielle\nRechtskraft, und zwar gleich einer im ordentlichen Verfahren\nergangenen Entscheidung (vgl. Kantonsge- richt St. Gallen, a.a.O, 105,\nErw. 4b und c mit Hinweisen auf die österreichi- sche Literatur) .\nSchliesslich gilt es zu beachten, dass der Kläger bei einer Forderung\nunter ÖS 30 000.- - sofern nicht eine mandatsfähige Urkunde im Sinne\nvon § 548 öZPO vorliegt (vgl. § 448 Abs. 1 öZPO) - gar keine\nMöglichkeit hat, das ordentliche Verfahren zu ergreifen; ein\nentsprechendes Begehren würde von Amtes wegen in das\nMahnverfahren verwiesen (Bun- desamt für Justiz, a.a.O, 137, Erw. 8).\nNach dem Gesagten ist der rechtskräftige österreichische Zahlungsbefehl - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - als gerichtliche\nEntschei- dung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 beziehungsweise Art. 5\nAbs. 1 des Voll- streckungsvertrages zu qualifizieren.\nRB 25/94 Urteil vom 3. August 1994\n\n90\n"}