89 über den in Art. 121 ZPO geschützten Bereich hinausgeht). Die angefochte- ne Abschreibungsverfügung vom 23. November 1993 ist daher aufzuheben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen, da sich erhebliche Ermessensfragen stellen und es demnach ange- messen scheint, dass hierüber erneut erstinstanzlich und mit voller Ko- gnition entschieden wird. Die Vorinstanz wird sich einlässlich und mit vertiefter Betrachtungsweise über die umstrittenen Kostenpunkte und die verschiedenen hiezu vorgebrachten Argumente der Parteien auseinanderset- zen müssen.