Die Vorinstanz hat in bezug auf den Kostenpunkt verschiedene wesentliche Begehren der Kläger nicht rechtsgenüglich gewürdigt und begründet und dadurch den Gehörsanspruch der Kläger als elementaren Verfahrensgrundsatz verletzt (Art. 121 Ziff. 4 ZPO; Art. 4 BV, soweit dieser