ZPO sowie bei Kostenbeschwerden gemäss Art. 13 Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren überprüft der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge unter anderem, ob das dem angefochtenen Entscheid vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Vorliegend trifft dies nach dem Gesagten zweifellos zu. Die Vorinstanz hat in bezug auf den Kostenpunkt verschiedene wesentliche Begehren der Kläger nicht rechtsgenüglich gewürdigt und begründet und dadurch den Gehörsanspruch der Kläger als elementaren Verfahrensgrundsatz verletzt (Art.