Schliesslich beanstanden die Kläger, dass die Abschreibungsverfügung keine Hinweise darüber enthält, in welchem Umfang beziehungsweise in welchem Haftungsverhältnis die ausseramtlichen Kosten auf die einzelnen Kläger aufzuteilen sind. Da die Parteien auch in dieser Hinsicht Anspruch haben, dass sich das Gericht mit den Parteivorbringen auseinandersetzt und einen begründeten Entscheid fällt, hat der Bezirksgerichtspräsident auch aufgrund dieser Unterlassung den Gehörsanspruch der Kläger verletzt. c) Bei Beschwerden wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 232 ff. ZPO sowie bei Kostenbeschwerden gemäss Art.