Da die Abschreibungsverfügung diese nicht bereits zum vornherein völlig irrelevanten Anträge ohne Begründung übergeht und sich in bezug auf die Entschädigungshöhe zudem einseitig auf die beklagtischen Angaben stützt, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör der Kläger auch in diesem Punkt verletzt. Schliesslich beanstanden die Kläger, dass die Abschreibungsverfügung keine Hinweise darüber enthält, in welchem Umfang beziehungsweise in welchem Haftungsverhältnis die ausseramtlichen Kosten auf die einzelnen Kläger aufzuteilen sind.