Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführer nicht völlig unbeachtliche Gründe geltend gemacht haben, indem sie gestützt auf diese detaillierte Honorarnote die Kostenaufteilung insbesondere zwischen P. und den restlichen Klägern vornehmen wollten und zudem auch die ihrer Ansicht nach zu hohen Zeitaufwendungen überprüfen wollten. Da die Abschreibungsverfügung diese nicht bereits zum vornherein völlig irrelevanten Anträge ohne Begründung übergeht und sich in bezug auf die Entschädigungshöhe zudem einseitig auf die beklagtischen Angaben stützt, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör der Kläger auch in diesem Punkt verletzt.