Eine anders vorzunehmende Kostenaufteilung unter den Klägern hat dies aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs natürlich noch nicht zur Folge. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführer nicht völlig unbeachtliche Gründe geltend gemacht haben, indem sie gestützt auf diese detaillierte Honorarnote die Kostenaufteilung insbesondere zwischen P. und den restlichen Klägern vornehmen wollten und zudem auch die ihrer Ansicht nach zu hohen Zeitaufwendungen überprüfen wollten.