Indem sich die Abschreibungsverfügung mit diesem Antrag überhaupt nicht auseinandersetzt, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör auch in diesem Punkt verletzt. Diesbezüglich wäre eine Prüfung und Würdigung der klägerischen Vorbringen oder zumindest eine darauf Bezug nehmende Regelung in der Abschreibungsverfügung notwendig gewesen. Eine anders vorzunehmende Kostenaufteilung unter den Klägern hat dies aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs natürlich noch nicht zur Folge.