88 Die Beschwerdeführer rügen im weitern, der Bezirksgerichtspräsident habe bei der Kostenzuteilung nicht berücksichtigt, dass sich nicht alle Kläger gleichzeitig vom Verfahren zurückgezogen hätten. Deshalb habe der klägerische Rechtsvertreter auch noch in seiner letzten Stellungnahme auf der Einholung einer detaillierten Honorarnote, worin der Gegenanwalt seine einzelnen Arbeitsvorgänge mit Datum und Zeitaufwand anzuführen habe, bestanden. Indem sich die Abschreibungsverfügung mit diesem Antrag überhaupt nicht auseinandersetzt, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör auch in diesem Punkt verletzt.