Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Aufl., Zürich 1988, S. 436), und dass - 87 auch für die bis kurz vor Klageabschreibung verbleibenden Kläger - kein volles Verfahren durchgeführt worden ist (vgl. dazu auch den unter der ZPO von 1954 ergangenen Entscheid in PKG 1975 Nr. 19).