Eine davon verschiedene Frage betrifft schliesslich die Bestim- mung des relevanten Streitbeziehungsweise Interessenwerts und des dazu- gehörigen Zuschlages. Dabei ist unter Umständen zu berücksichtigen, dass vorliegend nur zwei erbberechtigte Stämme (von ursprünglich sieben) eine Testamentsungültigkeitsklage erhoben haben, was sich möglicherweise auf die Bestimmung des Streitwertes auswirken kann (mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Druey, Grundriss des Erbrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 148; Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Aufl.