Der (analoge) Beizug der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes nützt den Klägern demnach nichts, insbesondere will sie auch nicht diejenigen Kläger bevorzugen, welche als «zweite» ein gerichtliches Verfahren mit identischen Rechtsbegehren aufnehmen. Für die erneute Geltendmachung eines Streitwertzuschlages auf die gerichtlichen Kosten genügt allein schon der Hinweis auf Art. 7 Kostentarif im Zivilverfahren; denn ein Streitwert- zuschlag ist grundsätzlich sogar bei einem Weiterzug an die Zweitinstanz möglich. Eine davon verschiedene Frage betrifft schliesslich die Bestim- mung des relevanten Streitbeziehungsweise Interessenwerts und des dazu- gehörigen Zuschlages.