Von dieser Vorstellung geht auch Art. 3 Abs. 4 Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes aus, wo- nach ein erneuter Interessenwertzuschlag nur ausgeschlossen sein soll, so- lange eine bestimmte Partei eine bestimmte Streitsache in ein und demselben Verfahren von erster bis letzter Instanz durchziehen will. Der (analoge) Beizug der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes nützt den Klägern demnach nichts, insbesondere will sie auch nicht diejenigen Kläger bevorzugen, welche als «zweite» ein gerichtliches Verfahren mit identischen Rechtsbegehren aufnehmen.