Dass sich ein Streitwert- zuschlag - dies kann bereits vorweggenommen werden - vorliegendenfalls erneut rechtfertigen lässt, hätte die Vorinstanz durch eine knappe Bezug- nahme auf die klägerischen Argumente ohne bedeutenden Aufwand klar dartun können. Hiefür hätte der zusätzliche Hinweis ausgereicht, dass die Parteien nun im Grunde genommen eben erneut ein ordentliches Verfahren durchführen wollen, dem wieder der uneingeschränkte Weg bis zum letztin- stanzlichen Gericht offensteht.