Wenn der Bezirksgerichtspräsident den Anspruch auf rechtliches Gehör unter diesen Umständen hätte wahren wollen, hätte er die unterschiedlichen Argumente prüfen und würdigen oder, falls diese Prüfung vorgenommen worden ist, das Ergebnis seiner Prüfung auch in der Abschreibungsverfügung kurz ausführen müssen. Dass sich ein Streitwert- zuschlag - dies kann bereits vorweggenommen werden - vorliegendenfalls erneut rechtfertigen lässt, hätte die Vorinstanz durch eine knappe Bezug- nahme auf die klägerischen Argumente ohne bedeutenden Aufwand klar dartun können.