dies umso mehr zutreffen, als es sich um eine stark umstrit- tene Frage handelt, die schliesslich voll und ganz zugunsten der einen Partei entschieden worden ist. Wenn der Bezirksgerichtspräsident den Anspruch auf rechtliches Gehör unter diesen Umständen hätte wahren wollen, hätte er die unterschiedlichen Argumente prüfen und würdigen oder, falls diese Prüfung vorgenommen worden ist, das Ergebnis seiner Prüfung auch in der Abschreibungsverfügung kurz ausführen müssen.