86 Fr. 32 627.80 enthaltener Interessenwertzuschlag von Fr. 23 000.- als ange- messen erweisen soll, wird weder gewürdigt noch erwähnt; und dies obwohl die Frage aus der Sicht der Parteien in nicht untergeordnetem Masse wesentlich ist. - Die Festsetzung von Kosten ist in weiten Teilen eine Ermessenssache. Der diesbezügliche Entscheid ist deshalb zu begründen. Vorliegend muss dies umso mehr zutreffen, als es sich um eine stark umstrit- tene Frage handelt, die schliesslich voll und ganz zugunsten der einen Partei entschieden worden ist.