Dies ist eine sehr knappe Begründung, wenn man miteinbezieht, wie sehr sich die Kläger gegen die erneute Geltendmachung eines Interessenwertzuschlages bemühten (vgl. unter anderem sogar das Argument, es sei Art. 3 Abs. 4 Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes analog anzuwenden). Weshalb sich aber der Interessenwert auf Fr. 2 323 484.70 beziffern und ein in der Entschädigungsforderung von