Daraus kann bloss geschlossen werden, dass für das streitige und das vorangegangene Verfahren deshalb beide Male ein Interessenwertzuschlag zugesprochen werde, weil es sich aufgrund der jeweils verschiedenen Kläger um zwei unterschiedliche Verfahren handeln soll. Dies ist eine sehr knappe Begründung, wenn man miteinbezieht, wie sehr sich die Kläger gegen die erneute Geltendmachung eines Interessenwertzuschlages bemühten (vgl. unter anderem sogar das Argument, es sei Art. 3 Abs. 4 Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes analog anzuwenden).