Auch der Interessenwertzuschlag, den der Bezirksgerichtspräsident dem Beklagten gewährt, wird nur ansatzweise motiviert mit dem Satz, es sei «entgegen der Ansicht der Kläger auch ein reduzierter Streitwertzuschlag gemäss Honorarnote zuzusprechen, unabhängig davon, dass vorgängig bereits ein anderer Prozess um die gleiche Erbschaft geführt wurde, allerdings unter anderen Parteien». Daraus kann bloss geschlossen werden, dass für das streitige und das vorangegangene Verfahren deshalb beide Male ein Interessenwertzuschlag zugesprochen werde, weil es sich aufgrund der jeweils verschiedenen Kläger um zwei unterschiedliche Verfahren handeln soll.