es geht einzig hervor, dass er in reduzierter Höhe erhoben werde. Auch der Interessenwertzuschlag, den der Bezirksgerichtspräsident dem Beklagten gewährt, wird nur ansatzweise motiviert mit dem Satz, es sei «entgegen der Ansicht der Kläger auch ein reduzierter Streitwertzuschlag gemäss Honorarnote zuzusprechen, unabhängig davon, dass vorgängig bereits ein anderer Prozess um die gleiche Erbschaft geführt wurde, allerdings unter anderen Parteien».