Dagegen bringen sie, vor allem gegen die Zusprechung eines Interessenwertzuschlages auf die ausseramtliche Entschädigung, verschiedene Argumente vor, mit welchen sie sich offensichtlich bereits vor der Vorinstanz vernehmen liessen. Die Abschreibungsverfügung vom 23. November 1993 setzt sich hiermit im Grunde aber nicht auseinander. Der in den gerichtlichen Kosten enthaltene Streitwertzuschlag von Fr. 5000.- wird mit keinem Wort oder Gesetzeshinweis begründet; es geht einzig hervor, dass er in reduzierter Höhe erhoben werde.