Anderseits hilft es aber auch dem Gericht, die Richtigkeit des Ergebnisses anhand der Motive zu kontrollieren. b) Vorliegendenfalls beanstanden die Beschwerdeführer zur Hauptsache die von der Vorinstanz auf Fr. 2 323 484.70 festgesetzte Streitwerthöhe und die darauf basierenden Zuschläge von Fr. 5000.- für das Gericht und von Fr. 23 000.- für die ausseramtliche Entschädigung des Beklagten. Dagegen bringen sie, vor allem gegen die Zusprechung eines Interessenwertzuschlages auf die ausseramtliche Entschädigung, verschiedene Argumente vor, mit welchen sie sich offensichtlich bereits vor der Vorinstanz vernehmen liessen.