O., 5. 149). In diesem Sinn hat die Behörde die im Rahmen der Anhörung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung von den Parteien beigebrachten Informationen und Argumente zu prüfen und zu würdigen, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind (BGE 112 Ia 3; Häfliger, a.a.O., S. 147; Müller, a.a.O., Art. 4 N 112). Einerseits verschafft dies den Parteien die Möglichkeit, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen, von denen sich das Gericht leiten liess, zu erkennen. Anderseits hilft es aber auch dem Gericht, die Richtigkeit des Ergebnisses anhand der Motive zu kontrollieren.