85 dass dies nicht immer mit der gleichen Einlässichkeit zu erfolgen hat. In der Regel reicht eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, der einschlägigen Rechtsnormen und der Gründe für deren Anwendung auf den beurteilten Fall aus (Müller, a.a.O., Art. 4 N 114). Die Anforderungen, die an eine Begründung eines Entscheides zu stellen sind, sind allerdings umso höher, je grösser der Spielraum des der Behörde eingeräumten Ermessens ist und je mehr ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift (BGE 104 la 201; Häfliger, a.a.O., 5. 149).