Aus den Erwägungen: a) Zunächst stellt sich - wie dies sinngemäss gerügt wurde - die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird allgemein dem Überbegriff der formellen Rechtsverweigerung zugeordnet; er ist for- meller Natur (mit Hinweisen auf die Rechtsprechung vgl. anstelle vieler Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 160).