{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-26_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb331c03f074f40fe69cce31fafe6d66d3465eb5a4aab5031f513bd9b09227fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb331c03f074f40fe69cce31fafe6d66d3465eb5a4aab5031f513bd9b09227fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_26", "Checksum": "f7ae9cc64cd9748a0fc26fd75c8b49e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:02", "Checksum": "a6af03e62fe98374f8ef05dbe24905a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 26\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n88\nDie Beschwerdeführer rügen im weitern, der Bezirksgerichtspräsident habe bei der Kostenzuteilung nicht berücksichtigt, dass sich nicht alle\nKläger gleichzeitig vom Verfahren zurückgezogen hätten. Deshalb habe der\nklägerische Rechtsvertreter auch noch in seiner letzten Stellungnahme auf\nder Einholung einer detaillierten Honorarnote, worin der Gegenanwalt\nseine einzelnen Arbeitsvorgänge mit Datum und Zeitaufwand anzuführen\nhabe, bestanden. Indem sich die Abschreibungsverfügung mit diesem Antrag überhaupt nicht auseinandersetzt, wird der Anspruch auf rechtliches\nGehör auch in diesem Punkt verletzt. Diesbezüglich wäre eine Prüfung und\nWürdigung der klägerischen Vorbringen oder zumindest eine darauf Bezug\nnehmende Regelung in der Abschreibungsverfügung notwendig gewesen.\nEine anders vorzunehmende Kostenaufteilung unter den Klägern hat dies\naufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs natürlich noch nicht\nzur Folge. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführer nicht völlig unbeachtliche Gründe geltend gemacht haben, indem sie gestützt auf diese\ndetaillierte Honorarnote die Kostenaufteilung insbesondere zwischen P.\nund den restlichen Klägern vornehmen wollten und zudem auch die ihrer\nAnsicht nach zu hohen Zeitaufwendungen überprüfen wollten. Da die\nAbschreibungsverfügung diese nicht bereits zum vornherein völlig irrelevanten Anträge ohne Begründung übergeht und sich in bezug auf die\nEntschädigungshöhe zudem einseitig auf die beklagtischen Angaben stützt,\nwird der Anspruch auf rechtliches Gehör der Kläger auch in diesem Punkt\nverletzt.\nSchliesslich beanstanden die Kläger, dass die Abschreibungsverfügung keine Hinweise darüber enthält, in welchem Umfang beziehungsweise\nin welchem Haftungsverhältnis die ausseramtlichen Kosten auf die einzelnen Kläger aufzuteilen sind. Da die Parteien auch in dieser Hinsicht Anspruch haben, dass sich das Gericht mit den Parteivorbringen auseinandersetzt und einen begründeten Entscheid fällt, hat der Bezirksgerichtspräsident auch aufgrund dieser Unterlassung den Gehörsanspruch der Kläger\nverletzt.\nc) Bei Beschwerden wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 232 ff.\nZPO sowie bei Kostenbeschwerden gemäss Art. 13 Verordnung über die\nVerfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren überprüft der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge unter anderem,\nob das dem angefochtenen Entscheid vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Vorliegend trifft dies nach dem Gesagten\nzweifellos zu. Die Vorinstanz hat in bezug auf den Kostenpunkt verschiedene wesentliche Begehren der Kläger nicht rechtsgenüglich gewürdigt und\nbegründet und dadurch den Gehörsanspruch der Kläger als elementaren\nVerfahrensgrundsatz verletzt (Art. 121 Ziff. 4 ZPO; Art. 4 BV, soweit dieser\n\n89\nüber den in Art. 121 ZPO geschützten Bereich hinausgeht). Die\nangefochte- ne Abschreibungsverfügung vom 23. November 1993 ist\ndaher aufzuheben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die\nVorinstanz zurückzu- weisen, da sich erhebliche Ermessensfragen\nstellen und es demnach ange- messen scheint, dass hierüber erneut\nerstinstanzlich und mit voller Ko- gnition entschieden wird. Die\nVorinstanz wird sich einlässlich und mit vertiefter Betrachtungsweise\nüber die umstrittenen Kostenpunkte und die verschiedenen hiezu\nvorgebrachten Argumente der Parteien auseinanderset- zen müssen.\nZB 43/93 Urteil vom 18. Januar 1994\n\n90\n"}