{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-26_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb331c03f074f40fe69cce31fafe6d66d3465eb5a4aab5031f513bd9b09227fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb331c03f074f40fe69cce31fafe6d66d3465eb5a4aab5031f513bd9b09227fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_26", "Checksum": "f7ae9cc64cd9748a0fc26fd75c8b49e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:02", "Checksum": "a6af03e62fe98374f8ef05dbe24905a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 26\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n86\nFr. 32 627.80 enthaltener Interessenwertzuschlag von Fr. 23 000.- als\nange- messen erweisen soll, wird weder gewürdigt noch erwähnt; und dies\nobwohl die Frage aus der Sicht der Parteien in nicht untergeordnetem\nMasse wesentlich ist. - Die Festsetzung von Kosten ist in weiten Teilen\neine Ermessenssache. Der diesbezügliche Entscheid ist deshalb zu\nbegründen. Vorliegend muss dies umso mehr zutreffen, als es sich um eine\nstark umstrit- tene Frage handelt, die schliesslich voll und ganz zugunsten\nder einen Partei entschieden worden ist. Wenn der\nBezirksgerichtspräsident den Anspruch auf rechtliches Gehör unter\ndiesen Umständen hätte wahren wollen, hätte er die unterschiedlichen\nArgumente prüfen und würdigen oder, falls diese Prüfung vorgenommen\nworden ist, das Ergebnis seiner Prüfung auch in der\nAbschreibungsverfügung kurz ausführen müssen. Dass sich ein\nStreitwert- zuschlag - dies kann bereits vorweggenommen werden -\nvorliegendenfalls erneut rechtfertigen lässt, hätte die Vorinstanz durch\neine knappe Bezug- nahme auf die klägerischen Argumente ohne\nbedeutenden Aufwand klar dartun können. Hiefür hätte der zusätzliche\nHinweis ausgereicht, dass die Parteien nun im Grunde genommen eben\nerneut ein ordentliches Verfahren durchführen wollen, dem wieder der\nuneingeschränkte Weg bis zum letztin- stanzlichen Gericht offensteht.\nVon dieser Vorstellung geht auch Art. 3 Abs. 4 Honorarordnung des\nBündnerischen Anwaltsverbandes aus, wo- nach ein erneuter\nInteressenwertzuschlag nur ausgeschlossen sein soll, so- lange eine\nbestimmte Partei eine bestimmte Streitsache in ein und demselben\nVerfahren von erster bis letzter Instanz durchziehen will. Der (analoge)\nBeizug der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes nützt\nden Klägern demnach nichts, insbesondere will sie auch nicht diejenigen\nKläger bevorzugen, welche als «zweite» ein gerichtliches Verfahren mit\nidentischen Rechtsbegehren aufnehmen. Für die erneute\nGeltendmachung eines Streitwertzuschlages auf die gerichtlichen Kosten\ngenügt allein schon der Hinweis auf Art. 7 Kostentarif im\nZivilverfahren; denn ein Streitwert- zuschlag ist grundsätzlich sogar bei\neinem Weiterzug an die Zweitinstanz möglich. Eine davon verschiedene\nFrage betrifft schliesslich die Bestim- mung des relevanten Streitbeziehungsweise Interessenwerts und des dazu- gehörigen Zuschlages.\nDabei ist unter Umständen zu berücksichtigen, dass vorliegend nur zwei\nerbberechtigte Stämme (von ursprünglich sieben) eine\nTestamentsungültigkeitsklage erhoben haben, was sich möglicherweise\nauf die Bestimmung des Streitwertes auswirken kann (mit Hinweisen auf\ndie Rechtsprechung Druey, Grundriss des Erbrechts, 3. Aufl., Bern\n1992,\nS. 148; Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Aufl., Zürich 1988, S. 436), und dass -\n87\nauch für die bis kurz vor Klageabschreibung verbleibenden Kläger -\nkein volles Verfahren durchgeführt worden ist (vgl. dazu auch den\nunter der ZPO von 1954 ergangenen Entscheid in PKG 1975 Nr. 19).\n\n"}