{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-26_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb331c03f074f40fe69cce31fafe6d66d3465eb5a4aab5031f513bd9b09227fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb331c03f074f40fe69cce31fafe6d66d3465eb5a4aab5031f513bd9b09227fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_26", "Checksum": "f7ae9cc64cd9748a0fc26fd75c8b49e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:02", "Checksum": "a6af03e62fe98374f8ef05dbe24905a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 26\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 85\ndass dies nicht immer mit der gleichen Einlässichkeit zu erfolgen hat. In der\nRegel reicht eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, der einschlägigen\nRechtsnormen und der Gründe für deren Anwendung auf den beurteilten\nFall aus (Müller, a.a.O., Art. 4 N 114). Die Anforderungen, die an eine\nBegründung eines Entscheides zu stellen sind, sind allerdings umso höher,\nje grösser der Spielraum des der Behörde eingeräumten Ermessens ist und\nje mehr ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift (BGE 104 la 201;\nHäfliger, a.a.O., 5. 149). In diesem Sinn hat die Behörde die im Rahmen der\nAnhörung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung von den Parteien beigebrachten Informationen und Argumente zu prüfen und zu würdigen, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind (BGE 112 Ia 3;\nHäfliger, a.a.O., S. 147; Müller, a.a.O., Art. 4 N 112). Einerseits verschafft\ndies den Parteien die Möglichkeit, die Tragweite der Entscheidung und die\nÜberlegungen, von denen sich das Gericht leiten liess, zu erkennen. Anderseits hilft es aber auch dem Gericht, die Richtigkeit des Ergebnisses anhand\nder Motive zu kontrollieren.\nb) Vorliegendenfalls beanstanden die Beschwerdeführer zur Hauptsache die von der Vorinstanz auf Fr. 2 323 484.70 festgesetzte Streitwerthöhe und die darauf basierenden Zuschläge von Fr. 5000.- für das Gericht und\nvon Fr. 23 000.- für die ausseramtliche Entschädigung des Beklagten.\nDagegen bringen sie, vor allem gegen die Zusprechung eines Interessenwertzuschlages auf die ausseramtliche Entschädigung, verschiedene Argumente\nvor, mit welchen sie sich offensichtlich bereits vor der Vorinstanz vernehmen liessen. Die Abschreibungsverfügung vom 23. November 1993 setzt\nsich hiermit im Grunde aber nicht auseinander. Der in den gerichtlichen\nKosten enthaltene Streitwertzuschlag von Fr. 5000.- wird mit keinem Wort\noder Gesetzeshinweis begründet; es geht einzig hervor, dass er in reduzierter\nHöhe erhoben werde. Auch der Interessenwertzuschlag, den der Bezirksgerichtspräsident dem Beklagten gewährt, wird nur ansatzweise motiviert mit\ndem Satz, es sei «entgegen der Ansicht der Kläger auch ein reduzierter\nStreitwertzuschlag gemäss Honorarnote zuzusprechen, unabhängig davon,\ndass vorgängig bereits ein anderer Prozess um die gleiche Erbschaft geführt\nwurde, allerdings unter anderen Parteien». Daraus kann bloss geschlossen\nwerden, dass für das streitige und das vorangegangene Verfahren deshalb\nbeide Male ein Interessenwertzuschlag zugesprochen werde, weil es sich\naufgrund der jeweils verschiedenen Kläger um zwei unterschiedliche Verfahren handeln soll. Dies ist eine sehr knappe Begründung, wenn man\nmiteinbezieht, wie sehr sich die Kläger gegen die erneute Geltendmachung\neines Interessenwertzuschlages bemühten (vgl. unter anderem sogar das\nArgument, es sei Art. 3 Abs. 4 Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes analog anzuwenden). Weshalb sich aber der Interessenwert\nauf Fr. 2 323 484.70 beziffern und ein in der Entschädigungsforderung von\n\n"}